Mit Urteil vom 26.02.2020 hat der Zweite Senat entschieden, dass das in § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist. Begründet wird das Urteil damit, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. § 217 würde die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleeren. Bei einer künftigen gesetzlichen Regulierung der Suizidhilfe muss laut BVerG sichergestellt sein, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt.
Kirchliche Stimmen (hier: in Auswahl) äußern sich überwiegend kritisch gegenüber der Entscheidung und fürchten weitreichende Konsequenzen.